Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 92 Vollstreckungsbehörde

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.

§ 91 § 93